Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung, Rangfolge

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der P&F Logistik GbR (kurz: Spediteur) und dem Transportunternehmen (kurz: TU). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

1.2. Soweit die AGB nichts Abweichendes regeln, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (derzeit ADSp 2017) als Vertragsbestandteil. Die ADSp werden als Anlage beigefügt.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

2. Be- und Entladung, Verladung, Beförderung, Ablieferung durch TU

2.1 Das TU hat abweichend von § 412 HGB die Be- und Entladung der Güter durchzuführen und sie betriebssicher zu verladen, sowie die Güter ausreichend zu bewachen. Das TU hat für die Einhaltung arbeits- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen. Punkt 3. der AGB bleibt unberührt.

2.2 Vor dem Transport sind die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeugs durch das TU zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbarten Ausrüstungen sind bis zum Beförderungsende mitzuführen.

2.3 Die im Transportauftrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sind rechtsverbindlich. Bei zu frühem Eintreffen oder bei Ankunft außerhalb der Arbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfänger dazu bereit erklärt. Dem Empfänger dadurch entstehende Mehrkosten werden dem TU weiterbelastet.

2.4 Der TU wird nach Ausführung des Transports sämtliche Ablieferungsnachweise an den Spediteur übermitteln.

3. Bereitstellung bemannter Lkw, Einsatz von Subunternehmern

3.1 Das TU wird zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus diesem Vertrag und dem jeweiligen Transportauftrag bemannte Lkw in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Ladekapazität zur Verfügung stellen.

3.2 Das TU hat dafür Sorge zu tragen, dass er während des Transports jederzeit erreichbar ist, etwa über ein Mobiltelefon.

3.3 Das TU hat zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen.

3.4 Das TU verpflichtet sich, die in Abs. 1 genannten Fahrzeugeinheiten pünktlich zu den im Transportauftrag genannten Terminen zur Verfügung zu stellen.

3.5 Das TU gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zum Gütertransport vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die vom TU bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie gegebenenfalls den im Transportauftrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen. So setzt das TU ausschließlich saubere, trockene Planen-Fahrzeuge ein, die sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und mit ausreichendem Ladungssicherungsmaterial (mind. 20 Spanngurte, Spannbretter, Kantenschoner, Antirutschmatten) ausgestattet sind. Das TU gewährleistet auch, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge wasserdicht sind. Im Übrigen gilt Punkt 4.

3.6 Bei Ausfall des vorgesehenen oder des eingesetzten Fahrzeuges hat das TU, nach vorheriger Information des Spediteurs, unverzüglich ein geeignetes Ersatzfahrzeug zu stellen, unabhängig davon, ob der Ausfall vom TU zu vertreten ist. Sofern dem TU dies nicht möglich ist, stellt der Spediteur nach Ablauf einer dem TU zuvor gesetzten angemessenen Frist ein Ersatzfahrzeug, sofern nicht eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Spediteur ist in diesem Fall berechtigt, die durch die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges entstandenen Kosten dem TU in Rechnung zu stellen und mit der jeweiligen dem TU geschuldeten Transportvergütung zu verrechnen, soweit der Fahrzeugausfall vom TU zu vertreten ist.

4. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

4.1 Das TU stellt sicher, dass sein Unternehmen, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen die für die Durchführung der vom Spediteur erteilten Transportaufträge, sowie dieses Rahmenvertrags notwendig sind, erfüllen. Insbesondere hat das TU Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und sich mit dem Inhalt von Unfallmerkblättern vertraut zu machen und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeug mitzuführen.

4.2 Das TU wird insbesondere dafür sorgen, dass er selbst und sein Fahrpersonal, falls für den konkreten Transportauftrag notwendig

a) über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach § 3 und § 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügen und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden;

b) dass das Fahrpersonal ein Fahrtenberichtsheft nach Art 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitgeführt wird;

c) ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit der erforderlichen Fahrerlaubnissen einsetzt bzw nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einsetzt und dafür sorgt, dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativtest) im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersatzung in deutscher Sprache während der Fahrt mitführt.

d) nur Fahrer eingesetzt werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügen, die vom Fahrpersonal mitgeführt werden;

e) Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt vorliegen und während der Fahrt mitgeführt werden;

f) die nach a) bis e) mitzuführenden Unterlagen auf Verlangen des Spediteurs oder dessen Vertragspartnern im Original vorgelegt werden;

g) nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, für die eine gültige güterkraftverkehrsrechtliche Zulassung im Heimatland des TU vorliegt.

5. Weisungen und Information

5.1 Das TU verpflichtet sich, die zur Konkretisierung dieses Vertrags und der jeweiligen Transportaufträge erforderlichen auftragsbezogenen Weisungen des Spediteurs bezüglich des Transportes der Ware zu befolgen. Insbesondere wird das TU die ihm vom Spediteur erteilten Informationen und Weisungen bezüglich der Be- und Entladetermine befolgen.

5.2 Das TU verpflichtet sich, dem Spediteur unverzüglich über sämtliche für die Erfüllung des Transportauftrags wesentlichen Umstände, insbesondere über etwaige Beförderungs- und Ablieferungshindernisse sowie Transporthindernisse, Pannen oder Unfälle oder sonstige Verzögerungen auf dem Transportweg zu informieren. Bei Auftreten eines solchen Transporthindernisses ist das TU verpflichtet, soweit tatsächlich möglich, den Spediteur vorher zu informieren und gegebenenfalls seine Weisungen einzuholen.

5.3 Im Falle eines Unfalls oder eines Schadensfalls wird das TU erkennbare Transportschäden und Warenverluste dem Spediteur melden. Folgende Informationen sind (soweit sie tatsächlich relevant sind) in Form eines schriftlichen Protokolls innerhalb angemessener Frist an den Spediteur zu übermitteln: Amtliches Kennzeichen und Typ der beteiligten Fahrzeuge, Ort, Zeit und Hergang des Unfalls oder Schadensfalls, Name, Adresse der Verletzten/Toten, Umfang des Produktaustritts, Sendungsdaten, vom TU getroffene Maßnahmen, Rückrufmöglichkeiten.

5.4 Das TU ist darüber hinaus verpflichtet, den Spediteur über etwaige Beanstandungen des Empfängers hinsichtlich Warenqualität und Warenmenge mitzuteilen und hat darauf hinzuwirken, dass der Empfänger seine Beanstandungen bei der Quittung schriftlich vermerkt.

5.5 Falls Transportschäden am Ladegut auftreten, ist das TU verpflichtet, den Spediteur sofort zu verständigen und dessen Weisungen einzuholen.

6. Beförderungs- und Begleitpapiere

6.1 Beförderungs- und Begleitpapiere, insbesondere CMR-Frachtbrief, Handelsrechnungen, Packlisten und Zolldokumente oder deren Inhalt dürfen – abgesehen von behördlichen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen – Dritten nicht zugänglich gemacht oder ausgehändigt werden.

6.2 Das Transportgut darf, sofern keine anderweitige Weisung seitens des Spediteurs vorliegt, nur gegen eine juristisch verwertbare Empfangsquittung ausgehändigt werden, d.h. das TU hat dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger mit Firmenstempel, Unterschrift und Datum sowie unter Angabe der Entladezeit auf dem Frachtbrief den Erhalt des Transportgutes quittiert.

7. Frachtgeld

7.1 Das Frachtgeld wird von den Parteien jeweils anlässlich des konkreten Transportauftrags frei vereinbart. Das jeweilige Frachtgeld erhöht sich um die jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer.

7.2 Mit dem Frachtgeld sind sämtliche Aufwendungen des TU abgegolten, insbesondere die anfallenden Straßenbenutzungsgebühren und sämtliche mit der Fracht vorhersehbaren und normalen Leistungen des TU, insbesondere die der Be- und Entladung, falls eine solche im jeweiligen Transportauftrag vereinbart wurde sowie die Kosten der Verladung. Punkt 8. bleibt unberührt.

8. Rechnungsstellung

8.1 Das TU wird nach der Durchführung des Transports dem Spediteur eine ordnungsgemäße Rechnung über das vereinbarte Frachtgeld stellen (Frachtrechnung). Der Frachtrechnung ist eine vom Empfänger ausgestellte (Stempel und Unterschrift) Empfangsquittung beizufügen.

8.2 Die Zahlung der Frachtrechnung wird nach 45 Tagen ab Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung beim Spediteur fällig.

8.3 Die Frachtkostenabrechnung ist mit den von dem Fahrer des TU und dem Kunden quittierten Originalbelegen (Frachtbrief, Lieferschein, Ablieferungsquittung) und der Auftragsnummer innerhalb von 5 Kalendertagen gegenüber dem Spediteur vorzunehmen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist eine pauschale Kürzung von 20 % der Frachtrechnung des TU durch den Spediteur möglich. Dem TU bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

8.4 Rechnungen mit fehlenden oder fehlerhaften Ablieferbelegen werden unbearbeitet zur Entlastung des Spediteurs zurückgesandt. Eine Zahlung ist durch den Spediteur in diesen Fällen nicht geschuldet.

9. Standgeld

9.1 Ausgehend von einer maximalen Dauer der Verladung bzw. Entladung von 2 Stunden wird vereinbart, dass in den ersten 4 Stunden nach dem Verlade- bzw. Entladevorgang kein Standgeld geschuldet wird. Danach gilt ein Standgeld von 35,00 EUR netto pro Stunde als vereinbart. Standgeld kann nur geltend gemacht werden, wenn sie mit nachvollziehbaren Dokumenten belegt sind.

9.2 Das TU wird das sich aus den vorstehenden Absätzen ergebende Standgeld gesondert in Rechnung stellen. Dieses ist zahlbar und fällig 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Bei Lieferverzögerungen, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, entfällt der Anspruch auf Standgeld.

10. Haftung des TU

10.1 Die Haftung des TU im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

10.2 Im nationalen Straßengüterverkehr haftet das TU nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs. Haben der Spediteur und dessen Auftraggeber bei Verlust/ Beschädigung des Gutes eine Regelhaftungssumme vereinbart, die über die gesetzliche von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes kg des Rohgewichts der Sendung hinausgeht, so haftet das TU entsprechend dem Spediteur, maximal aber mit 40 Sonderziehungsrechten pro kg. Wird die Ankunftszeit durch ein Verschulden des TU überschritten, ist eine pauschale Kürzung der Frachtrechnung um 40 % möglich. Dem TU bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

10.3 Im Übrigen haftet das TU

a) für die schuldhafte Verursachung von Sachschäden, soweit es sich dabei nicht um einen Güterschaden handelt, und Personenschäden, die das TU bei der Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen an Rechtsgütern des Spediteurs, des Auftraggebers, des Empfängers und deren Mitarbeiter, Organen oder sonstigen Hilfspersonen sowie sonstigen Dritten, gegenüber denen der Spediteur gesetzlich zur Haftung verpflichtet ist, verursacht, wobei er ein Verschulden seiner Mitarbeiter oder anderer Personen, derer er sich bei der Erbringung seiner Leistungen bedient, im gleichen Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden,

b) für sonstige schuldhaft verursachte Vermögensschaden, sofern diese nicht einen Verspätungsschaden darstellen, haftet das TU während des Obhutszeitraums innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 433 HGB und außerhalb des Obhutszeitraums unbeschränkt.

11. Haftung des Spediteurs

11.1 Der Spediteur haftet auf Schadensersatz, außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nur, wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

11.2 Außer wenn dem Spediteur, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

11.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, jedoch nicht für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz oder den zwingenden Vorschriften des CMR und des HGB.

12. Palettentausch

12.1 Zwischen den Parteien gilt der Kölner Palettentausch (Einsatz eigener tauschfähiger Paletten des Verkehrsunternehmens) als vereinbart, es sei denn, im Einzelauftrag ist etwas anderes vorgesehen.

12.2 Der erfolgte Tausch ist durch das TU zu dokumentieren. Ein Nichttausch durch den Empfänger ist dem Spediteur innerhalb von 2 Tagen nach Entladung schriftl. mit Nachweisen anzuzeigen, ansonsten verfällt der Rückgabeanspruch. Nicht getauschte Lademittel werden durch den Spediteur wie folgt berechnet: je Europalette 10,00 Euro, je Düsseldorfer Palette 8,50 Euro, je Gitterbox 95,00 Euro.

13. Versicherung

13.1 Das TU ist verpflichtet, für seine Haftung für jeden Transport eine Versicherung mit einer Deckungssumme von mind. 250.000 EUR und 40 SZR/kg Bruttogewicht (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro und vierzig Sonderziehungsrechten pro Kilogramm Bruttogewicht) pro Schadensfall und Schadensereignis.

13.2 Das TU ist verpflichtet, auf Verlangen des Spediteurs die betreffende Versicherungspolice spätestens bei Abschluss des jeweiligen Transportauftrags im Original vorzulegen. Der entsprechende Versicherungsbeleg ist bei der jeweiligen Beförderung mitzuführen.

14. Kundenschutz

14.1 Gegenüber dem Spediteur ist das TU zum Kundenschutz verpflichtet. Das TU darf von Kunden des Spediteurs, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, weder unmittelbar, noch mittelbar über Dritte, folgende Aufgaben wahrnehmen oder an Dritte weitergeben: Transport- oder Speditionsaufträge im (regionalen / nationalen / grenzüberschreitenden) Güterverkehr.

14.2 Kunde ist jeder Auftraggeber oder Empfänger.

14.3 Ist unklar, ob die Kunden des Spediteurs dem TU im Rahmen seiner Tätigkeit für den Spediteur bekannt geworden sind, so muss das TU nachweisen, dass ihm die Kunden außerhalb seiner Tätigkeit für den Spediteur bekannt geworden sind.

14.4 24 Monate nach Vertragsbeendigung – unabhängig auf welchem Grund die Beendigung beruht – erlischt der Kundenschutz.

14.5 Verstößt das TU schuldhaft gegen die Verpflichtung des Kundenschutzes, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 EUR (in Worten: fünfzehntausend Euro) pro Verletzungsfall verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Spediteurs, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen und/oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

15. Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, liegt der ausschließliche Gerichtsstand für alle beteiligten Parteien am Sitz des Spediteurs, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Ansonsten gilt das Gesetz.

16. Anzuwendendes Recht: Es gilt deutsches Recht.

Stand: 19.11.2018